Satzung für die Stadt- und Schulbücherei Gunzenhausen

Die Stadt Gunzenhausen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

§ 1 Rechtscharakter

(1) Die Stadt- und Schulbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Gunzenhausen.
Zwischen der Stadt- und Schulbücherei Gunzenhausen und den Benutzern wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis gegründet. Die Bücherei steht grundsätzlich allen Einwohnern der Stadt Gunzenhausen offen. Andere Personen können zur Benutzung zugelassen werden; ihr Benutzungsrecht kann beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Stadt- und Schulbücherei unterstützt die Schulen durch die Bereitstellung entsprechender Arbeitsmittel.

§ 2 Zweck der Bibliothek

Die Stadt- und Schulbücherei dient zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zu Freizeitzwecken. Sie ist eine gemeinnützige Kultureinrichtung der Stadt Gunzenhausen mit dem Ziel, Medien in ihren Räumen zur Benutzung bereitzustellen und auszuleihen. Die Stadt- und Schulbücherei versteht sich als Informations- und Lernort, daran orientieren sich Bestandsaufbau, Bestandspräsentation, Beratung und Veranstaltungsprogramm. Ein besonderes Anliegen ist die Leseförderung und das Vermitteln von Medienkompetenz. Die Bücherei hat als kulturelle Einrichtung auch die Aufgabe, eigenständig und in Kooperation mit örtlichen Einrichtungen Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene durchzuführen.

§ 3 Benutzerkreis

Minderjährige können ab dem Schuleintritt Benutzer werden.

§ 4 Anmeldung

(1) Voraussetzung für die Entleihung von Medien ist ein Benutzerausweis. Für dessen Ausstellung sind folgende Angaben nötig: Name und Vorname, Anschrift, Geburtsdatum. Diese Daten werden elektronisch gespeichert und dienen ausschließlich der Erfüllung einer ordnungsgemäßen Bibliotheksorganisation. Weitere Angaben sind freiwillig und dienen rein statistischen Zwecken.

(2) Der Benutzerausweis wird gegen Vorlage des Personal-, Schülerausweises oder eines anderen gleichwertigen Ausweises ausgestellt und bleibt im Eigentum der Stadt- und Schulbücherei. Er ist nicht übertragbar und sorgfältig aufzubewahren. Sein Verlust ist unverzüglich anzuzeigen. Namens- und Wohnungsänderungen sind der Bücherei unverzüglich mitzuteilen. Der Ausweis ist zurückzugeben, wenn die Benutzung nicht mehr beabsichtigt ist oder die Bücherei es verlangt.

(3) Der Ausweis ist immer mitzubringen und auf Verlangen vorzuzeigen. Er darf an andere Personen nicht weitergegeben werden.

§ 5 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Bücherei werden amtlich bekannt gemacht.

§ 6 Ausleihe

(1) Die vorhandenen Medien können zur Benutzung außerhalb der Bücherei ausgeliehen werden. Ausgenommen sind alle als Präsenzbestand gesondert gekennzeichneten Medien. Diese können in den Räumen der Bücherei benutzt werden.

(2) Videokassetten, CD-ROM oder DVD werden nur gemäß der empfohlenen Altersbeschränkung entliehen.

(3) Die Bücherei ist berechtigt, die Anzahl der von einem Benutzer gleichzeitig entliehenen Medien zu begrenzen.

(4) Die Ausleihe erfolgt gegen Vorlage des Benutzerausweises an der Ausleihtheke

§ 7 Leihfristen

(1) Die Leihfrist für Bücher beträgt in der Regel vier Wochen, die Leihfrist für sonstige Medien, AV-Medien (CD-ROM, DVD, Video), Tonträger (CD, Kassetten) und Zeitschriften zwei Wochen. Das genaue Rückgabedatum steht auf einer Ausleihbestätigung. In besonderen Fällen kann die Bücherei eine längere oder kürzere Frist festsetzen.

(2) Eine Verlängerung der Leihfrist ist möglich (auch telefonisch), wenn Vorbestellungen anderer Benutzer nicht vorliegen. Ein Verlängerungsantrag kann auch per e-mail gestellt werden.

(3) Wird der - ggf. verlängerte - Rückgabetermin nicht eingehalten, wird eine Gebühr fällig (siehe Gebührensatzung).

§ 8 Vorbestellung

Für bereits ausgeliehene Medien können sich Benutzer gegen eine Gebühr zur nachfolgenden Ausleihe vormerken lassen. Sobald das gewünschte Medium zur Abholung bereitliegt, erfolgt eine Benachrichtigung. Wird ein vorgemerktes Medium innerhalb der Bereitstellungsfrist von zehn Tagen nicht abgeholt, kann die Bücherei anderweitig über das Medium verfügen.

§ 9 Fernleihe

(1) In der Bücherei nicht vorhandene Literatur kann die Bücherei auf Antrag des Benutzers im Leihverkehr aus anderen Bibliotheken bereitstellen. Sie ist hierbei an die jeweils geltenden Bestimmungen der Leihverkehrsordnung gebunden.

(2) Der Benutzer wird benachrichtigt, wenn die bestellte Literatur eingetroffen ist. Nicht abgeholte Medien werden nach einer Bereitstellungsfrist von zehn Tagen an die liefernde Bibliothek zurückgeschickt, gelieferte Kopien vernichtet. Die Bestellgebühren sind vom Benutzer auch dann zu entrichten, wenn er bestellte und richtig eingetroffene Sendungen nicht abholt oder das bestellte Medium nicht beschafft werden kann.

§ 10 Behandlung der Medien; Beschädigung und Verlust; Haftung

(1) Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass die Medien in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden. Er darf die Medien nicht an andere Personen weitergeben; er muss sie sorgsam und schonend behandeln. Es ist nicht erlaubt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. Festgestellte Schäden müssen gemeldet werden.

(2) Bei Beschädigung, Verlust oder Nichtrückgabe nach der 3. Mahnung kann die Bibliothek vom Benutzer - unabhängig von einem Verschulden - die Kosten für die Neuanschaffung, bei vergriffenen Medien die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Mediums, verlangen, jeweils zuzüglich einer Bearbeitungspauschale.

(3) Bücherei und Stadt haften nicht für Schäden, die durch von ihr ausgeliehene Medien entstehen.

§ 11 Nutzung des Internets

Die Nutzung des Internets unterliegt gesonderten Regeln.

Die Regeln zur Nutzung des Internet sind neben den Computern ausgelegt und müssen bei jeder Nutzung mit der Unterschrift akzeptiert werden.

§ 12 Verhalten in der Bücherei

(1) Mäntel etc., Schirme und Taschen sollen in der Garderobe abgelegt werden. Bei Verlust oder Beschädigung wird von der Stadt Gunzenhausen keine Haftung übernommen.

(2) Das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blindenhunde) sowie der Verzehr von Speisen und Getränke ist nicht gestattet. Rauchen ist nicht erlaubt.

(3) Lärm, Unruhe sowie andere Beeinträchtigungen von Büchereibesuchern sind zu vermeiden.

(4) Die Anordnungen des Büchereipersonals, die im Einzelfall von den Regelungen dieser Benutzungsordnung abweichen können, sind zu befolgen.

(5) Das Büchereipersonal kann bei Diebstahlsverdacht Einblick in alle mitgebrachten Gegenstände und in die Überbekleidung nehmen.

§ 13 Ausschluss von der Benutzung

Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung oder gegen Anordnungen des Büchereipersonals verstoßen, können - unbefristet oder befristet - von der Benutzung ausgeschlossen werden oder vorübergehend durch den/die Leiter/in der Bücherei ganz oder teilweise von der Ausleihe ausgeschlossen oder aus den Räumen verwiesen werden.

§ 14 Gebühren und Auslagen

Die Erhebung von Gebühren und Auslagen richtet sich nach der ;Gebührensatzung für die Stadt- und Schulbücherei Gunzenhausen; und der ;Kostensatzung der Stadt Gunzenhausen.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Gunzenhausen für die Stadt- und Schulbücherei vom 30. Januar 1998 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 04.04.2000 außer Kraft.

 

Gunzenhausen, den 07. Oktober 2005

Stadt Gunzenhausen

Gerhard Trautner

Erster Bürgermeister